in Corona-Zeiten aus juristischer Sicht.
Von Vorsitzender Richterin Karin aus Heidelberg. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Eltern können also grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung des Kindes gestalten. Diese Freiheit ist eine Freiheit zum Schutz des Kindes; oberste Richtschnur für die Ausübung des Elternrechts ist das Wohl des Kindes. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung zum Wohl des Kindes auszuüben (§ 1627 BGB).
Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar in verschiedenen Vorschriften genannt, aber nirgends definiert wird. Dazu gehört neben der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit (§ 1666 Abs. 1 BGB) die Möglichkeit, zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen zu können (§ 1626 Abs. 2 BGB), sowie die Fähigkeit zum Zusammenleben in der Gemeinschaft.
Ich wiederhole: Zuvörderste Aufgabe der Eltern ist es, die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder zu schützen und sie zu einem Zusammenleben in der Gemeinschaft zu befähigen.
Zum Artikel der Initiative 1bis19